Im Betreuungsrecht ist geregelt, in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wird.
Dem Betreuer dürfen nur die Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Bereiche, die der Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Welche Aufgaben die Betreuten noch selbst übernehmen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen zu vertreten.