Vom Betreuungsrecht betroffen sind volljährige, erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 1896 Abs. 1 BGB).
Psychische Krankheiten
Dazu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen sowie seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben und in Folge von Erkrankungen oder Hirnverletzungen auftreten (z. B. Hirnhautentzündungen). Außerdem gehören Neurosen (Zwangshandlungen), Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien) und sogar Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) mit einem entsprechenden Schweregrad zu den psychischen Krankheiten.
Geistige Behinderung
Unter geistiger Behinderung versteht man einen angeborenen bzw. während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekt mit verschiedenen Schweregraden.
Seelische Behinderung
Eine seelische Behinderung ist z. B. eine bleibende psychische Beeinträchtigung, die als Folge einer psychischen Erkrankung entstanden ist. Hier gehören auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus dazu(z. B. Demenz, Morbus Parkinson, Alzheimer).
Körperliche Behinderung
Eine körperliche Behinderung kann nur Anlass für eine Betreuung sein, wenn durch die Erkrankung die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise eingeschränkt ist (z. B. lang andauernde Bewegungsunfähigkeit, Taubheit, Blindheit).